257. Über diese kleinen, unbedeutenden Abweichungen in der Formulierung der einzelnen Tatbestände hinaus sind die verschiedenen Versionen des Doping-Statuts aber auch abweichend in Bezug auf die Sanktion, die sie für Verstösse gegen die erwähnten Tatbestände vorsehen (vgl. dazu unten Rz. 262 f.). 46 9. Fazit