255. Im Doping-Statut 2009 finden sich explizit keine Bestimmungen zum Grundsatz der lex mitior. Art. 23.2 Doping-Statut 2015 hält demgegenüber fest, dass zwar "auf vor diesem Zeitpunkt begangene Anti-Doping-Verstösse die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar" seien, dass aber "die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts" und damit der Grundsatz der lex mitior explizit vorbehalten blieben. Dasselbe wird sinngemäss auch in Art. 25.2 Doping-Statut 2021 festgehalten. Der angeschuldigten Person wird damit in casu im Verhältnis zwischen dem Doping-Statut 2009 und dem Doping-Statut 2015 resp.