254. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht auch der Ansicht, dass basierend auf dem ihm vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Parteien eine Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen Art. 2.9 Doping-Statut 2015 nicht möglich wäre. Insbesondere wäre es gemäss den geltenden Beweisregeln an der Antragstellerin gelegen, gegenüber dem Schweizer Sportgericht überzeugend darzulegen, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, mithin die Antragstellerin die Beweislast dafür trägt. 8. Doping-Statut 2021: Lex Mitior Überlegungen