253. Aus zivilrechtlicher Perspektive würde eine potenzielle Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen Art. 2.9 Doping-Statut 2015 aufgrund des Antrags der angeschuldigten Person im Ergebnis auch bedeuten, dass der Antragstellerin (als Klägerin) "mehr" zugesprochen wird, als von ihr beantragt worden ist – dies wäre mit dem Grundsatz ne eat iudex ultra petita partium nicht vereinbar.