252. Ob mit diesem Antrag die Anforderungen gemäss Art. 72h Abs. 1 lit. c SpoFöV (wonach "Personen, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, bei Verfahrenseröffnung umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse sowie über den Ablauf des Verfahrens und ihre Verfahrensrechte informiert werden") eingehalten wurden ist fraglich. Indem SSI ihre Anträge erst nach ihrem Schlussvortrag stellte, konnte die angeschuldigte Person letztlich erst zu diesem Zeitpunkt wissen, von welcher rechtlichen Würdigung des vorgebrachten Verhaltens die Antragstellerin nun eigentlich ausgeht.