251. In Bezug auf den Antrag der angeschuldigten Person betreffend Art. 2.9 Doping-Statut 2015 ist zu berücksichtigen, dass sie diesen zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt hat – während SSI ihre Anträge erst nach dem Schlussvortrag gestellt hat. Die angeschuldigte Person konnte daher bei der formellen Stellung ihrer Anträge zu Beginn der Verhandlung nicht wissen, dass SSI keinen Antrag in Bezug auf Art. 2.9 Doping-Statut 2015 stellen wird. Die schriftlichen Eingaben von SSI liessen zumindest diesen Schluss nicht erahnen; zumal SSI sich dort zu Art.