250. Die Antragstellerin hat demgegenüber zwar in ihren schriftlichen Eingaben (u.a. im Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens vom 7. Dezember 2021 sowie in der Eingabe vom 21. November 2024 betreffend "Ergänzungsbegehren") u.a. darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 "die Voraussetzungen für seine Qualifizierung" als durch die angeschuldigte Person "begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7, 2.8 und/oder 2.9 Doping-Statut 2015" erfüllen würde – anlässlich der Verhandlung sie jedoch weder einen entsprechender Antrag in Bezug auf Art.