248. Gemäss Art. 2.9 Doping-Statut 2015 gilt Folgendes in Bezug auf die Mittäterschaft: "Gehilfenschaft, Ermutigung, Anleitung, Anstiftung, Konspiration, Verschleierung oder sonstige vorsätzliche Teilnahme bei einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, einem versuchten Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder einem Verstoss gegen Artikel 10.12.1 durch eine andere Person." Das Doping-Statut 2009 enthielt keinen entsprechenden Tatbestand.