bleibt, dass von der angeschuldigten Person bzw. ihrer Rechtsvertretung keine Ausführungen in dieser Hinsicht vorgenommen worden sind. 247. Schliesslich gilt festzuhalten, dass (auch) die Definition der "Verabreichung" gemäss Anhang 1 des Doping-Statuts 2015 nicht auf Handlungen von "redlichem" medizinischen Personal zutrifft, das verbotene Substanzen für ehrliche und rechtmässige therapeutische Zwecke oder aus anderen vertretbaren Gründen anwendet. Diesbezüglich ist an vorliegender Stelle auf Rz. 239 oben zu verwiesen, wo dargelegt wurde, weshalb die