246. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sowie den Umständen des vorliegenden Falles ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass – selbst wenn die Aufzeichnungen in Bezug auf die besagten Unterhaltungen bzw. Treffen des Athleten und der angeschuldigten Person als rechtswidrig beschafft gelten würden – die betreffenden Beweismittel vorliegend berücksichtigt werden können, zumal das Interesse an der Wahrheitsfindung dem (potentiellen) Interesse der angeschuldigten Person gegenüber, dass die Aufzeichnungen im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden, in casu überwiegen muss.