SpoFöG betreffend "Massnahmen gegen Doping" sowie CAS 2016/A/4487 vom 7. April 2017, Ziff. 108). Folglich kann das der Dopingbekämpfung zugrundeliegende Interesse gegenüber dem Interesse des bzw. der Einzelnen – sei es dasjenige einer Athletin oder einer Betreuungsperson – an der Nichtzulassung unrechtmässig erlangter Beweise in einem Verfahren betreffend einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen überwiegen (CAS 2016/A/4487 vom 7. April 2017, Ziff. 108 mit Hinweis auf TAS 2009/A/1879, Ziff. 69-74 der veröffentlichten Zusammenfassung).