3.2 Doping-Statut 2015. In Bezug auf die Protokollierung der Gespräche zwischen der angeschuldigten Person und besagtem Athleten bzw. die Verwendung einer versteckten Kamera ist ausserdem zu berücksichtigen, dass in Zivilprozessen auch rechtswidrig beschaffte Beweismittel zulässig sein können, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (vgl. Art. 152 ZPO). Gemäss Rechtsprechung in Doping-Verfahren ist dabei das Interesse am Schutz des durch die Beweiserhebung verletzten Rechts gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung abzuwägen.