245. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass nach Art. 3.2 Doping-Statut 2015 (sowie auch nach Art. 3.2 Doping-Statut 2021) "Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen [...] durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich Geständnis, bewiesen werden" können. Das Schweizer Sportgericht erachtet die im Zusammenhang mit dem besagten "Aufsuchen" der Praxis der angeschuldigten Person durch den Athleten bzw. die in Bezug auf die betreffenden Gespräche eingereichten Akten, Protokolle und Berichte als verlässliche Beweismittel im Sinne von Art. 3.2 Doping-Statut