Auch wenn nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die angeschuldigte Person dem besagten Athleten tatsächlich verbotene Substanzen abgegeben hat, so liegt zumindest ein Versuch der Verabreichung im Sinne von Art. 2.8 des Doping-Statuts 2015 vor, indem die angeschuldigte Person u.a. dem Athleten gegenüber erklärt hat, dass sie ihm Testosteron mitgeben und ihm die Anwendung ("spritzen") zeigen könne (siehe diesbezüglich auch die Definition der "Verabreichung", wonach auch bereits das "Anbieten" als "Verabreichung" gilt).