244. Auch wenn der Spitzensportler die angeschuldigte Person unter falschem Namen aufsuchte, so tat er dies doch in seiner Funktion als Athlet. Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass der angeschuldigten Person bewusst war, dass es sich bei der Person um einen Athleten handelt, der an Wettkämpfen teilnimmt. Entsprechend ist damit auch der Tatbestand von Art. 2.8 Doping-Statut 2015 diesbezüglich erfüllt, welcher (nur) die "Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz […]