Zwar ist aus den Umständen und den vorliegenden Akten nicht erstellt, ob die angeschuldigte Person dem Spitzensportler, welcher die angeschuldigte Person unter falschem Namen in dessen Praxis aufsuchte, tatsächlich verbotene Substanzen abgab, zumal offenbar weitere Treffen geplant waren. Jedoch ergibt sich aus den geheimen Aufzeichnungen unzweideutig, dass die angeschuldigte Person die Substanzen abgegeben und auch verabreicht hätte. Dies diesbezüglichen Aussagen der angeschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung überzeugen nicht.