Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren." Ausserdem ist gemäss Anhang 1 des Doping- Statuts 2015 unter dem Begriff der Verabreichung das "Anbieten, Überwachen oder Ermöglichen der Anwendung oder versuchten Anwendung eines verbotenen Stoffs oder einer verbotenen Methode durch eine andere Person oder eine anderweitige Beteiligung daran" zu verstehen.