242. Wie in Art. 2.8 Doping-Statut 2015 statuiert, gilt auch eine versuchte Verabreichung als Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Doping-Statut 2015 enthält in Bezug auf den Versuch eine Definition (Anhang 1), welche wie folgt lautet: "Vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt.