241. Als Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gilt sodann die "Verabreichung". Diesbezüglich sieht Art. 2.8 Doping-Statut 2015 Folgendes vor: "Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz oder die Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Methode bei einem Athleten während eines Wettkampfes, oder die Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer ausserhalb von Wettkämpfen verbotenen Substanz oder die Anwendung oder versuchte Anwendung einer ausserhalb von Wettkämpfen verbotenen Methode bei Athleten ausserhalb eines Wettkampfes."