42 Strafbefehl vom 5. Juli 2022 für das Schweizer Sportgericht verbindlich. Entsprechend ist der Antragstellerin in casu der Nachweis gelungen, dass die angeschuldigte Person die in Rz. 85 Ziff. 1 aufgeführten Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Der Tatbestand von Art. 2.7 Doping-Statut 2009 und 2015 ist damit mehrfach erfüllt. 6. Art. 2.8 Doping-Statut 2015 ("Verabreichung oder versuchte Verabreichung")