240. Zusammenfassend und als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die angeschuldigte Person den Vorwurf des Inverkehrbringens im Sinne von Art. 2.7 Doping- Statut 2009 bzw. 2015 im Zeitraum zwischen ca. Anfang 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 zugegeben hat. Ausserdem ist der rechtskräftig festgestellte Sachverhalt gemäss dem