239. Bereits aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die angeschuldigte Person nicht als "redliches" medizinisches Personal im Sinne dieser Ausnahme gelten kann. Die angeschuldigte Person hat nach Auffassung des Sportgerichts wie bereits dargelegt sehr unglaubwürdig und widersprüchlich ausgesagt. Wie er wem genau wofür welche verbotenen Substanzen abgab, konnte er selber nicht mehr genau darlegen. Es finden sich dazu auch keine verlässlichen Aufzeichnungen in den Patientenakten, wenn überhaupt. "Redliches" medizinisches Personal handelt nicht so.