238. Verpönt ist durch Art. 2.7 Doping-Statut 2015 Verkauf, Abgabe, Beförderung, Versendung, Lieferung oder Vertrieb einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode (entweder physisch oder auf elektronischem oder anderem Wege) durch einen Athleten, Athletenbetreuer oder eine andere Person, die in den Zuständigkeitsbereich einer Anti- Doping Organisation fällt, an eine dritte Person. Diese Definition ist gemäss Anhang zum Doping-Statut 2015 nicht auf Handlungen von "redlichem" medizinischem Personal anwendbar, das verbotene Substanzen für ehrliche und rechtmässige therapeutische Zwecke oder aus anderen vertretbaren Gründen anwendet.