­ an X ca. im Januar 2018 das Wachstumshormon HGH, ­ an 10 -12 weitere, unbekannte Kollegen eine unbekannte Menge Testosteron und andere Wachstumshormone. 236. Der Strafbefehl vom 5. Juli 2022 wurde von beiden Parteien unbestritten nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 237. Gemäss Art. 3.2.4 Doping-Statut 2015 ist "[d]er durch ein Gericht oder eine staatliche Aufsichtsbehörde rechtskräftig festgestellte Sachverhalt […] für die Disziplinarkammer verbindlich, es sei denn, die angeschuldigte Person macht glaubhaft, dass der Entscheid gegen den Schweizer Ordre public verstösst."