235. Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 wurde A.________ u.a. wegen Widerhandlungen gegen das SpoFöG (mehrfach begangen; in der Zeit von ca. Anfang 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018; in Bern und an anderen, unbekannten Orten in der Schweiz) in Anwendung von Art. 22. Abs. 1 SpoFöG für schuldig erklärt. Dem Strafbefehl liegt folgender (teilweise geschwärzter) Sachverhalt zugrunde: A.______