231. Art. 2.6.2 Doping Statut 2009 und 2015 sanktioniert u.a. den Besitz von Substanzen oder der Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode ausserhalb von Wettkämpfen durch einen Athletenbetreuer, die ausserhalb von Wettkämpfen verboten sind, jeweils im Zusammenhang mit einem Athleten, einem Wettkampf oder einer Trainingsphase, es sei denn, der Athletenbetreuer weist nach, dass der Besitz aufgrund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken, die einem Athleten nach Artikel 4.4 gewährt wurde, oder aus einem anderen legitimen Grund erfolgte.