230. Durch das oben unter Rz. 221 ff. dargelegte Verhalten der angeschuldigten Person ist objektiv und durch das Geständnis auch der Tatbestand von Art. 2.6.1 der Doping-Statute 2009 und 2015 erfüllt. Namentlich kann festgehalten werden, dass die angeschuldigte Person den Vorwurf des Besitzes verbotener Substanzen ausserhalb von Wettkämpfen im Zeitraum zwischen anfangs 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 zugegeben hat. Ein Rechtfertigungsgrund wurde weder geltend gemacht, noch ist er ersichtlich. Entsprechend ist der Antragstellerin in casu der Nachweis gelungen, dass die angeschuldigte Person die in Rz.