229. Art. 10.2 Doping-Statut 2009 und 2015 sieht für den Verstoss gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut die gleiche Sanktion vor. Die Anwendung von unerlaubten Substanzen schliesst deren Besitz mit ein. Entsprechend ist der "Besitz" einer verbotenen Substanz bei einem erwiesenen Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 miterfasst. So ist die Anwendung einer verbotenen Substanz überhaupt nur dann möglich, wenn der bzw. die fehlbare Athlet:in die Substanz zuvor zumindest während einer logischen Sekunde auch besessen hat. In casu ist deshalb nicht weiter auf den unbestritten erfüllten Tatbestand von Art.