40 228. Art. 2.6.1 Doping-Statut 2015 sanktioniert den "Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen [..] durch einen Athleten während eines Wettkampfes, beziehungsweise den Besitz von ausserhalb von Wettkämpfen verbotenen Substanzen […] durch einen Athleten ausserhalb eines Wettkampfes, es sei denn der Athlet weist nach, dass der Besitz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken oder aus einem anderen legitimen Grund erfolgte."