227. Art. 2.6 Doping-Statut 2009 sanktioniert sodann den "Besitz verbotener Substanzen und verbotener Methoden". Verboten ist demnach u.a. und gestützt auf Art. 2.6.1 Doping-Statut 2009 der "Besitz durch einen Athleten im Rahmen eines Wettkampfs von verbotenen Methoden und Substanzen", oder – ausserhalb eines Wettkampfes – der Besitz von Methoden und Substanzen, die ausserhalb von Wettkämpfen verboten sind, soweit der betroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund geltend machen kann, beispielsweise in Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ).