225. Zusammenfassend und als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die angeschuldigte Person den Vorwurf der Anwendung oder versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 im Zeitraum zwischen anfangs 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 zugegeben hat. Ausserdem ist der rechtskräftig festgestellte Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 5. Juli 2022 für das Schweizer Sportgericht verbindlich.