Die angeschuldigte Person untermauerte mit diesen Aussagen (vor Monaten, drei Jahren bis zurück vor acht Jahren) zwar ihre Unglaubwürdigkeit. Sie gab aber erneut zu, so extensiv konsumiert zu haben, dass sie damit ihre Gesundheit selber gefährdet habe. Auf diesem wiederholten, intensiven Konsum von Dopingmitteln über einen längeren Zeitraum ist die angeschuldigte Person zu behaften.