219. Verbotene Substanzen und Methoden werden grundsätzlich einmal jährlich durch die WADA festgelegt und anschliessend durch Antidoping Schweiz bzw. SSI in ihre eigene Dopingliste überführt. Die der angeschuldigten Person in casu vorgeworfenen resp. hier zu beurteilenden Dopinghandlungen stehen in Zusammenhang mit Substanzen und Methoden, die sich in den anwendbaren Dopinglisten finden und damit verboten sind.