215. Liegt die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände jedoch bei der angeschuldigten Person, so besteht die Anforderung an das Beweismass grundsätzlich in der blossen Wahrscheinlichkeit (Art. 3.1 Doping-Statut 2009) resp. (und präziser) in der Glaubhaftmachung (Art. 3.1.2 Doping-Statut 2015). 216. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut 2009 und 2015 können schliesslich "Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen [...] durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich Geständnis, bewiesen werden".