38 214. Gemäss den Art. 3.1 Doping-Statut trägt demnach Antidoping-Schweiz bzw. SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, wobei das Beweismass darin besteht, dass Antidoping Schweiz bzw. SSI überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben. Zu berücksichtigen ist dabei die Schwere der Behauptung, und die Anforderungen an das Beweismass sind "in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst".