212. Die der angeschuldigten Person vorgeworfenen Verstösse gegen Art. 2.2, 2.6, 2.7 und 2.8 des Doping-Statuts 2009 bzw. 2015 wurden zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020 begangen. Wie oben unter Rz. 200 f. ausgeführt, gelten alle möglichen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, welche vor dem 13. Oktober 2011 stattgefunden haben sollen, in casu als verjährt. Die im Folgenden zu beurteilenden potenziellen Verstösse beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 13. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2020. 2. Anwendbare Beweisregeln 213. Die in casu anwendbaren Beweisregeln finden sich in Art. 3 Doping-Statut 2009 resp. 2015: