Entsprechend wird vorgebracht, dass das Strafrecht folglich die Bedürfnisse der Gesellschaft schützen soll, wohingegen die Verbände lediglich die Interessen ihrer Mitglieder zu beachten hätten. Auch aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen von verbandsrechtlichen Sanktionen und Kriminalstrafen komme demnach der strafprozessuale Grundsatz ne bis in idem in Bezug auf das Verhältnis zwischen Verbandssanktionen und staatlichen Strafen nicht zur Anwendung (TRUNZ MIRJAM, Ein globaler Lösungsansatz zur Bekämpfung der Spiel- und Wettspielmanipulation im Sport, Diss. Zürich 2016, S. 337 m.w.