205. Zu beachten sind ausserdem die unterschiedlichen Zielsetzungen von verbandsrechtlichen Sanktionen und Kriminalstrafen: Während die Verbände mit ihrem Disziplinarwesen die Befolgung ihrer Regelwerke sicherstellen möchten, schützt der Staat durch das Strafrecht die elementaren Rechtsgüter der Gesellschaft. Entsprechend wird vorgebracht, dass das Strafrecht folglich die Bedürfnisse der Gesellschaft schützen soll, wohingegen die Verbände lediglich die Interessen ihrer Mitglieder zu beachten hätten.