O., S. 37 m.W.H.). Dabei gelte jedoch auch die zeitliche Abfolge des strafrechtlichen und verbandsrechtlichen Verfahrens zu beachten: Werde zuerst eine verbandsrechtliche Sanktion ausgesprochen, könne diese aufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Trete hingegen der umgekehrte Fall ein – d.h. eine zeitlich auf das strafrechtliche Urteil folgende verbandsrechtliche Sanktion – könne diese aufgrund der Vereinsautonomie des Sports nicht angerechnet werden (vgl. HANGARTNER, a.a.O., S. 37 f. m.W.H.).