204. Bei einer gleichzeitigen Sanktionierung durch Vereins- und Strafrecht wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass gewisse Sanktionen und Massnahmen des Disziplinarrechts (auch) Strafcharakter aufweisen können und eine Sperre bei Berufssportler:innen u.a. die Wirkung eines faktischen Berufsverbots haben können. Nehme eine gleichzeitige Sanktionierung durch Vereins- und Strafrecht bzw. eine in diesem Sinne kumulierte Strafe ein Ausmass an, bei welchem die Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt werde, sei dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (HANGARTNER, a.a.O., S. 37 m.W.H.).