54 StGB4 anlässlich der Verhandlung aus, dass es bei "der Strafverfolgung, aber auch bei den Sanktionen im Sport […] um Generalprävention [gehe], um Spezialprävention und wenn jemand so abgestraft werde, wie es vorliegend der Fall ist, […] es völlig unverhältnismässig [wäre], in diesem Verfahren nun Jahre danach, noch einmal zu sanktionieren." Ob sich die 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 (StGB).