unter dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots im vorliegenden Verfahren zu beachten sei. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 wiederum beantragte die angeschuldigte Person, dass sie "wegen Verstössen gegen das Dopingstatut 2015 Art. 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 als Arzt zu verurteilen [sei], wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei." Soweit ersichtlich führte die angeschuldigte Person in diesem Zusammenhang u.a. unter Berufung auf eine analoge Anwendung von Art. 54 StGB4 anlässlich der Verhandlung