200. Die Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellerin bzw. die Benachrichtigung über die potenziellen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen an A.________ erfolgte in casu mit Schreiben vom 13. Oktober 2021. Die Einleitung bzw. Information erfolgte damit nicht innerhalb von 10 Jahren in Bezug auf den Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis zum 13. Oktober 2011. 201. Im Ergebnis kommt das Schweizer Sportgericht damit zum Schluss, dass alle möglichen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, welche vor dem 13. Oktober 2011 stattgefunden haben sollen, als verjährt gelten. C. Verbot der Doppelbestrafung