2.8 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 vor. Das von diesen Bestimmungen erfasste Verhalten ist die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode, der Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode sowie das (versuchte) Inverkehrbringen und die (versuchte) Verabreichung. Bereits durch die Vornahme dieser Handlungen wird der Tatbestand von Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 bzw. Art. 2.8 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 erfüllt.