In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass (privatrechtliche) Verjährungsvorschriften grundsätzlich aus zwei Gründen erlassen werden: Erstens sollte ein:e Klägerin, die bzw. der einen (behaupteten) Anspruch hat, diesen Anspruch mit angemessener Sorgfalt verfolgen können. Zweitens muss jede:r Einzelne vor Ansprüchen geschützt werden, die erhoben werden, nachdem Streitigkeiten verjährt sind, Beweise verloren gegangen sind, Erinnerungen verblasst sind oder Zeuginnen und Zeugen verschwunden sind (vgl. dazu u.a. CAS 2021/ADD/42 vom 16. Juni 2022, Ziff. 106).