197. Würde der Ansicht der Antragstellerin gefolgt werden, würde dies letztlich dazu führen, dass die Verjährung eines potentiellen Verstosses mit dem pauschalen Argument verhindert werden könnte, dass es sich um einen sogenannten Dauersachverhalt handeln würde bzw. sich der betreffende Verstoss im Rahmen eines Dauersachverhalts ereignet habe oder Teil davon gewesen sei. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass (privatrechtliche) Verjährungsvorschriften grundsätzlich aus zwei Gründen erlassen werden: