Die angeschuldigte Person hat den Betrieb eines entsprechenden Doping-Netzwerkes stets bestritten. Anders als bei den mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 beurteilten Sachverhaltselementen sind in Bezug auf den Vorwurf des kommerziellen Dopingnetzwerks nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden, als dass das Schweizer Sportgericht gestützt darauf von einem Dauersachverhalt ausgehen könnte, während dessen Dauer keine Verjährungsfrist läuft.