Das Schweizer Sportgericht erachtet die Berichterstattung als fundiert und glaubwürdig. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den Informationen gemäss der Berichterstattung (wie auch denjenigen gemäss der dem Schweizer Sportgericht vorliegenden geschwärzten E-Mailkorrespondenz und dem Schreiben der UCI vom 16. Juni 2009) um Ausführungen, welche ausschliesslich von einer Seite vorgebracht werden – und nicht um einen erstellten Sachverhalt. Die angeschuldigte Person hat den Betrieb eines entsprechenden Doping-Netzwerkes stets bestritten.