193. Die 10-Jahresfrist wird gemäss Art. 23.2 Doping-Statut 2015 (und Art. 25 Abs. 2 Doping- Statut 2021) rückwirkend angewandt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doping- Statuts 2015 (bzw. desjenigen von 2021) die bisher anwendbare Verjährungsfrist noch nicht verstrichen ist. Gemäss Vorbringen der Antragstellerin werden A.________ Verstösse ab