192. Das Doping-Statut 2015 und dasjenige von 2021 halten in Bezug auf Verjährung folglich keine für die angeschuldigte Person günstigere Normen bereit, sondern haben die entsprechenden Bestimmungen im Vergleich zum Doping-Statut 2009 vielmehr insofern verschärft, als dass die Verjährungsfrist um zwei Jahre verlängert wurde. Das Doping-Statut 2015 und auch das Doping-Statut 2021 wollten fehlbare Athlet:innen mit anderen Worten bewusst länger belangen können, als dies noch in ihrer Vorgängerversion von 2009 vorgesehen war.